AGB's

 
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Ausgabe 2012

§ 1 Art und Umfang der Leistung

(1)
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als
Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (VOB/C).

(2)
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1. die Leistungsbeschreibung,
2. die Besonderen Vertragsbedingungen,
3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

(3)
Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

(4)
Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer
wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können
dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2 Vergütung

(1)
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur
vertraglichen Leistung gehören.

(2)
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach
Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

(3)
1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt
der vertragliche Einheitspreis.

2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen
ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf
Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder
Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei
anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die
Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich
durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der
Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.

4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere
Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung
des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

(4)
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst
übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts
anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.

(5)
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung
soll vor der Ausführung getroffen werden.

(6)
1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber
ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn
der Ausführung zu vereinbaren.

(7)
1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen
Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313
BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen.

2. Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer
Pauschalsumme.

3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.

(8)
1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen.
Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche
Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen
für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des
Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem
Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder
zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.

3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
bleiben unberührt.

(9)
1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der
Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der
gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den
Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

(10)
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich
vereinbart worden sind (§ 15).

§ 3 Ausführungsunterlagen

(1)
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben.

(2)
Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes,
das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen
Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

(3)
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und
die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer
maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf
etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete
Mängel hinzuweisen.

(4)
Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im
Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer
anzuerkennen ist.

(5)
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die
der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder
der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz
9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

(6)
1. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht
veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck
benutzt werden.

2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber
darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle
Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.

3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung
der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.

§ 4 Ausführung

(1)
1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle
zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem
Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.

2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu
überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo
die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und
Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse
preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er
vertraulich zu behandeln.

3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung
(Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem
für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die
Leitung der Ausführung bestellt ist.

4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder
unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf
Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der
Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

(2)
1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich
seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den
Arbeitnehmern regeln.

(3)
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen
der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe
oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.

(4)
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich
zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den
Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.

(5)
Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung
übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen,
ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon
nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 6.

(6)
Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung
des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen.
Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine
Rechnung veräußert werden.

(7)
Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt
werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der
Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur
Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist
zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).

(8)
1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung
ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet
ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen
nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber
ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).

2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen.

3. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu
geben.

(9)
Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-,
Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren
Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände
nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2
Absatz 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

(10)
Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und
Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 5 Ausführungsfristen

(1)
Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen
zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann
als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(2)
Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der
Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn
der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

(3)
Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die
Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf
Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

(4)
Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in
Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der
Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6
verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

(1)
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige,
so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem
Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

(2)
1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung
im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots
normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

(3)
Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die
Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat
er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber
davon zu benachrichtigen.

(4)
Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag
für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere
Jahreszeit.

(5)
Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung
dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits
entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten
sind.

(6)
Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil
Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des
Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2
gegeben ist.

(7)
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit
den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Absätzen 5 und 6;
wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der
Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.

§ 7 Verteilung der Gefahr

(1)
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt,
Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die
Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

(2)
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage
unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren
Fertigstellungsgrad.

(3)
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten
Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder
teilweise. ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste,
auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

(1)
1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt (§ 649 BGB).

(2)
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen
einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das
Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird.

2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

(3)
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Absatz 7 und 8
Nummer 1 und des § 5 Absatz 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des
Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der
vertraglichen Leistung beschränkt werden.

2. Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht
vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu
lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens
bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur
Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der
Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen
angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen
Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach
Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

(4)
Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der
Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des
Kündigungsgrundes auszusprechen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5)
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(6)
Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald
nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die
ausgeführten Leistungen vorzulegen.

(7)
Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis
zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

(1)
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den
Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff.
BGB),

2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug
gerät.

(2)
Die Kündigung ist schriftlich zu. erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem
Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt
hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

(3)
Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der
Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige
weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

(1)
Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer
gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
bedienen (§§ 276, 278 BGB).

(2)
1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den
Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die
Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den
Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung
verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat.

2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(3)
Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet
wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme
oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber
dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen
oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

(4)
Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien
zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die
Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die
Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

(5)
Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 von der
Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(6)
Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird,
den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen,
dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf
den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 11 Vertragsstrafe

(1)
Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

(2)
Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der
vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

(3)
Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen
bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

(4)
Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er
dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

§ 12 Abnahme

(1)
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der
vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen
12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

(2)
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

(3)
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

(4)
1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede
Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer
Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen
des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der
Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte.
Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

(5)
1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der
Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von
Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber
spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

(6)
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach §
7 trägt.

§ 13 Mängelansprüche

(1)
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei
von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der
Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der
Abnahme frei von Sachmängeln,

1, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken
der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

(2)
Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit,
soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies
gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.

(3)
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des
Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile
oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der
Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.

(4)
1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für
Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder
Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für
feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen
die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart,
beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von
Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt
auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2).

(5)
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden
Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu
beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch
auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des
schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der
an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für
diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der
Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.

2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel
auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

(6)
Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder
würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom
Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem
Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

(7)
1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu
deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher
Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden
des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der
Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.

4. Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der
Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können
oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen
vereinbart werden.

§ 14 Abrechnung

(1)
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art
und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere
Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung
besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

(2)
Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung
entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den
Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für
Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

(3)
Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von
höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn
nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate
Ausführungsfrist verlängert.

(4)
Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber
dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des
Auftragnehmers aufstellen.

§ 15 Stundenlohnarbeiten

(1)
1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche
Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für
Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle,
Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen
Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und
Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen
Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

(2)
Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere
Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)
Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über
die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden
Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich
oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen
nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt.

(4)
Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens
jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

(5)
Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel
bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten
Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für
einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16 Zahlung

(1)
1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den
vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf
entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als
Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und
bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn
dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende
Sicherheit gegeben wird.

2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im
Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung
fällig.
4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten
nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

(2)
1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf
Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind,
sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu
verzinsen.
2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit
Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

(3)
1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig,
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert
sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der
Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der
jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit
berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert
sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der
Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die
Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete
Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht
nochmals vorbehalten werden.

5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern
2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von
weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine
prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht
möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der
Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

(4)
In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die
Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

(5)
1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine
angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der
Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz
2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der
Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage
nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug,
wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den
fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den
Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn
sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt
ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern
eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

(6)
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis
5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der
vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen
Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die
Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der
Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des
Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und
inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht
rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

§ 17 Sicherheitsleistung

(1)
1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus
den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Mängelansprüche sicherzustellen.

(2)
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers
geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
1. in der Europäischen Gemeinschaft oder
2. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen
zugelassen ist.

(3)
Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine
Sicherheit durch eine andere ersetzen.

(4)
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den
Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit
begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann
als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern
verpflichtet.

(5)
Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag
bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur
gemeinsam verfügen können („Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

(6)
1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen
Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die
vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß §
13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des
Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem
Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein
Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen,
dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags
benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend.

2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den
einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.

3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der
Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese
verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags
verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf
eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

(7)
Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu
leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der
vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer
1 Satz 1 entsprechend.

(8)
1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für
Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht
von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann
darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.

2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf
von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt
sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten

(1)
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag
nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

(2)
1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der
Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle
anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und
ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei
auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der
Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich
Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach
Nummer 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs
gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben,
teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach
Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.

(3)
Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte
mit Vertragsabschluss erfolgen.

(4)
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die
allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit
der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede
Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die
materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten
trägt der unterliegende Teil.

(5)

Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.


 
 
 
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